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I n d i v i d u e l l e F ö r d e r u n g G e s u n d h e i t |
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Annegret Heinen Individuelle Förderung Gesundheit Zürnstr. 5/1 D - 88048 Friedrichshafen Tel. 0049 - 7541 - 58 49 71 Fax 0049 . 7541 - 58 49 72 mail: aheinen@ah-ifg.de Inhaberin: Annegret Heinen wissenschaftliche Betreuung: Dr. med. Arno Heinen USt-IdNr DE213404263
Allgemeine Geschäftsbedingungen § 1 Geltungsbereich Für Angebote, Verträge und Lieferungen der Firma Annegret Heinen Institut für Gesundheit (im Folgenden kurz IFG genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den Bestimmungen der jeweilig gültigen Preisliste der IFG, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist. Insbesondere gelten Abweichungen von diesen AGB oder fremde AGBs nicht als vereinbart, wenn die IFG vom Vertragspartner vorgeschlagenen Änderungen nicht widerspricht. Änderungen und Nebenabreden bedürfen in jedem Fall der Schriftform. §2 Lieferung und Leistung Angebote der IFG sind freibleibend und unverbindlich in Bezug auf Preis, Liefermöglichkeiten und –fristen. Preislisten und Prospekte der IFG verstehen sich nicht als Angebot. Die IFG behält sich insoweit das Recht zur Angebotsannahme durch entsprechende Auftragsbestätigung vor. Die Auftragsbestätigung erfolgt gegebenenfalls durch Lieferung der bestellten Ware. §3 Liefertermine und –fristen, Versand, Gefahrübergang 1. Lieferzeiten werden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und nach Möglichkeit eingehalten, sofern bei Auftragserteilung / Bestellung alle technischen und organisatorischen Einzelheiten von Auftrags- / Bestellungsinhalt und –umfang festliegen. Wird unter diesen Voraussetzungen eine Lieferfrist vereinbart und seitens der IFG nicht eingehalten, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht erst nach Gewährung einer angemessenen Nachlieferfrist zu. Schadenersatzansprüche und Geltendmachung von Folgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, der IFG ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Laste zu legen. 2. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn zum Ende der Lieferfrist die Ware in den Versandlauf gegeben oder aber die Versendungsbereitschaft angezeigt ist. 3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von der IFG nicht zu verantwortender Ereignisse, welche die Lieferung verzögern oder unmöglich machen, ( z.B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Brand, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, auch im Herstellerland,… ), auch wenn sie beim Vorlieferanten oder dessen Unterlieferanten eingetreten sind, berechtigen die IFG, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungszeit hinauszuschieben oder aber – insbesondere bei nachträglicher Unmöglichkeit – vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, der IFG wäre grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last zu legen. 4. Der Versand von Waren erfolgt ausschließlich und unabhängig vom gewählten Versandweg auf Gefahr des Bestellers. Erfüllung tritt mit Abgabe der Ware in den Versand ein. Die IFG garantiert nicht die Wahl des billigsten Versandweges. Verpackung und Versand werden dem Besteller in Rechnung gestellt. Verzögert sich der Versand von Waren, aus Gründen, die der Besteller zu verantworten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 5. Teillieferungen sind zulässig und können jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden. §4 Zahlungen 1. Der Kaufpreis ist sofort, ohne Abzug bei Übergabe der Ware fällig. Abweichende Vereinbarungen über die Fälligkeit des Preises bedürfen in jedem Fall der Schriftform. 2. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt grundsätzlich nur erfüllungshalber. 3. Ratenzahlungen sind nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. 4. Nach Eintritt der Fälligkeit kommt der Besteller nach einer Mahnung in Verzug. Die IFG behält sich vor, in diesem Falle wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 5. Nach Eintritt des Verzuges ist die IFG berechtigt, für jede weitere Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € und Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Dt. Bundesbank, mindestens jedoch 6 % zu erheben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugschadens bleibt vorbehalten. §5 Eigentumsvorbehalt Bis zur Erfüllung aller der IFG aus jedem Rechtsgrund zustehenden Forderungen gegen den Besteller bleibt die gelieferte Ware Eigentum der IFG. Die aus einem evt. Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder aus sonstigem Rechtsgrund entstehenden Forderungen des Bestellers bzgl. der Vorbehaltsware tritt dieser bereits jetzt sicherheitshalber an die IFG ab, die diese Abtretung annimmt. Die IFG ermächtigt den Besteller widerruflich, die an die IFG abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. §6 Gewährleistung 1. Die IFG gewährleistet für die Dauer von 6 Monaten ab Gefahrenübergang Gewährleistung für alle Mängel, die ihre Ursache in Material, in der Verarbeitung und in der Konstruktion haben,. Hiervon werden Mängel nicht erfasst, die ihre Ursache in einem fehlerhaften Gebrauch, in natürlichem Verschleiß oder Verbrauch, in Transportschäden, in der Verwendung nicht zugelassener Ersatzteile, Verwendung falschen Zubehörs oder in einer unsachgemässen Veränderung der gelieferten Ware haben. 2. Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung hat der Besteller innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich der IFG anzuzeigen., ansonsten gilt die Ware als vereinbarungsgemäß und mängelfrei geliefert. 3. Verborgene Mängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich nach Feststellung der IFG schriftlich anzuzeigen. 4. Die IFG behält sich das Recht vor, Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Die Geltendmachung von Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, der IFG wäre Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. 5. Mängelrügen befreien den Besteller nicht von der Pflicht zur Leistung des Kaufpreises. 6. Eigenschaften der Lieferware gelten nur dann als besonders zugesichert, wenn dies in der Auftragsbestätigung oder im Lieferschein besonders vereinbart ist. 7. Sofern der Zulieferer der IFG eigene Gewährleistungsansprüche gewährt, ist die IFG dazu berechtigt, diese Gewährleistungsansprüche an den Besteller abzutreten. Alle weiteren Ansprüche aus Gewährleistungen einschließlich aller Neben- und Folgeleistungen gegen die IFG sind dann ausgeschlossen. 8. Die IFG leistet Gewähr für von ihr gelieferte Software-Programme nur im Umfang einer grundsätzlichen Brauchbarkeit im Sinne der Programmbeschreibung. Eine Haftung für durch Software verursachte Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, der IFG wäre Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. §7 Haftungsausschluss Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die IFG als auch gegenüber deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, es läge grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vor. §8 Erfüllungsort und Gerichtsstand 1 .Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist der Sitz der IFG. Der Sitz der IFG gilt weiterhin als vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus vertraglichen Ansprüchen der oder gegen die IFG. 2. Allen Geschäftsbeziehungen der IFG liegt ausschließlich das Recht der BRD zugrunde. §9 Schlussbestimmungen Sollte eine der vorbenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen, insbesondere jedoch die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen, nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch die wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. |
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